Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Sächsischer Literaturrat e.V.“ (Abk. Literaturrat). Der Sächsische Literaturrat e.V. ist der Dachverband literarischer Vereine, Verbände, Institutionen und Gesellschaften im Freistaat Sachsen.

2) Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1) Der Literaturrat ist eine Arbeitsgemeinschaft von Verbänden, Institutionen, Vereinen und Gesellschaften, die sich im Freistaat Sachsen mit der Pflege und Förderung der Literatur, ihrer Produktion, Darbietung, Vermittlung und Rezeption befassen und ihren Wirkungsmittelpunkt in Sachsen haben.

2) Der Literaturrat will die Literatur und das literarische Leben in Sachsen in den unter-schiedlichen Bereichen und Erscheinungsformen fördern. Er will auf die Öffentlichkeit, auf Bildung und Wissenschaft sowie auf Politik und Verwaltung einwirken mit dem Ziel, den Stellenwert der Literatur für den Einzelnen und für die Gesellschaft hervorzuheben und zu stärken.

3) Der Literaturrat arbeitet überparteilich. Er ist eine Gesprächs- und Aktionsgemeinschaft, die die Selbständigkeit ihrer Mitglieder nicht beeinträchtigt. Er unterstützt und koordiniert die Aufgaben und Aktivitäten zur Förderung und Pflege der Literatur auf Landesebene.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Literaturrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Literaturrat ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Die Mittel des Literaturrates dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Literaturrates. Das gilt auch bei Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, finanziellen Zuwendungen der öffent-lichen Hand, sonstigen Zuwendungen und Fördermitteln, Spenden und Schenkungen.

§ 5 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Literaturrates können Verbände, Institutionen, Vereine, Gesellschaften und natürliche Personen sein, die entsprechend § 2 landesweit tätig sind oder deren Tätigkeit von landesweiter Bedeutung ist, die gemäß der Satzung das gemeinnützige Anliegen fördern wollen und die Satzung anerkennen.

2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Voraussetzung ist eine im Antrag nachgewiesene kontinuierliche Aktivität. Vereine, Verbände und Gesellschaften haben ihrem Antrag die bestätigte Satzung und ggf. den Nachweis der Gemeinnützigkeit beizufügen.

3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Einspruch ist gemäß § 7 Abs. 5a) möglich.

4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5) Natürliche Personen können Mitglieder des Literaturrates sein.

6) Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung der Mitgliedsorganisation, durch Ausschluss sowie durch Auflösung des Literaturrates. Der Austritt wird mit der schriftlichen Erklärung wirksam. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.

8) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind bis zum 31. August des Geschäftsjahres zu entrichten. Es besteht kein Anspruch auf Beitragsrückzahlung.

§ 6 Organe des Literaturrates

Mitgliederversammlung und Vorstand sind die Organe des Literaturrates.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Jedes Mitglied entsendet bis zu drei Vertreter in die Mitgliederversammlung.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird im Namen des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen. Jede ordentlich berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung des Literaturrates.

4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

5) Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung erstrecken sich auf:

a) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über die Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes

b) Verabschiedung des Haushaltsplanes

c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes

d) Entgegennahme der Rechnungsprüfung

e) Entlastung des Vorstandes

f)   Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 2 Jahren

g) Wahl eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin oder mehrerer Rechnungsprüfer/innen für eine Amtszeit von 3 Jahren

h) Entscheidung über Ausschlüsse

i)   Satzungsänderungen

j)   Auflösung des Vereins

6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse im Umlaufverfahren, die in Ausnahmefällen möglich sind, müssen einstimmig erfolgen. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied und der Geschäftsführung geleitet. 

8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist möglich. Sie muss schriftlich erfolgen. Jedem Mitglied darf nicht mehr als eine Stimme übertragen werden.

9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

Der Protokollant/die Protokollantin und mindestens ein Vorstandsmitglied beurkunden

die Beschlüsse. Das Protokoll geht den Mitgliedern zu.

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, von denen jeder vertretungsberechtigt ist. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Jeweils zwei Vorstände sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.

2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, einigen sich die Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf eine/n Nachfolger/in. Der Beschluss kann im Umlaufverfahren gefasst werden.

3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

4) Der Vorstand beschäftigt eine/n Geschäftsführer/in.

5) Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer entsprechend Art. 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.

§ 9 Auflösung

1) Für den Beschluss der Auflösung des Literaturrates ist die Anwesenheit von ¾ aller Stimmberechtigten erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, so kann eine weitere einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Auflösung des Literaturrates erfolgt, wenn mindestens ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sie beschließt. Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt.

2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Freistaat Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig für Literaturförderung zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Mitgliederversammlung vom 25.11.2025 hat Änderungen in § 5 Ziff. 7), § 7, Ziffern 2), 5), 7), 8), 9), § 8 Ziffern 1) und 2) sowie § 9 Ziff 1) der Satzung beschlossen. Die Eintragung im Register des Amtsgerichts Leipzig erfolgte am 02.03.2026.