Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Sächsischer Literaturrat e.V." (Abk. Literaturrat). Der Sächsische Literaturrat e.V. ist der Dachverband literarischer Vereine, Verbände, Institutionen und Gesellschaften im Freistaat Sachsen. Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Literaturrat ist eine Arbeitsgemeinschaft von Verbänden, Institutionen, Vereinen und Gesellschaften, die sich im Freistaat Sachsen mit der Pflege und Förderung der Literatur, ihrer Produktion, Darbietung, Vermittlung und Rezeption befassen und ihren Wirkungsmittelpunkt in Sachsen haben. Der Literaturrat will die Literatur und das literarische Leben in Sachsen in den unterschiedlichen Bereichen und Erscheinungsformen fördern. Er will auf die Öffentlichkeit, auf Bildung und Wissenschaft sowie auf Politik und Verwaltung einwirken mit dem Ziel, den Stellenwert der Literatur für den Einzelnen und für die Gesellschaft hervorzuheben und zu stärken. Der Literaturrat arbeitet überparteilich. Er ist eine Gesprächs- und Aktionsgemeinschaft, die die Selbständigkeit ihrer Mitglieder nicht beeinträchtigt. Er unterstützt und koordiniert die Aufgaben und Aktivitäten zur Förderung und Pflege der Literatur auf Landesebene.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Literaturrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Literaturrates können Verbände, Institutionen, Vereine, Gesellschaften und natürliche Personen sein, die entsprechend § 2 landesweit tätig sind oder deren Tätigkeit von landesweiter Bedeutung ist, die gemäß der Satzung das gemeinnützige Anliegen fördern wollen und die Satzung anerkennen.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Voraussetzung ist eine im Antrag nachgewiesene kontinuierliche Aktivität. Vereine, Verbände und Gesellschaften haben ihrem Antrag die bestätigte Satzung und ggf. den Nachweis der Gemeinnützigkeit beizufügen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Einspruch ist gemäß § 7 Abs. 5a) möglich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Natürliche Personen können Mitglieder des Literaturrates sein. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung der Mitgliedsorganisation, durch Ausschluss sowie durch Auflösung des Literaturrates. Der Austritt wird mit der schriftlichen Erklärung wirksam. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind bis zum 31. August des Geschäftsjahres zu entrichten. Es besteht kein Anspruch auf Beitragsrückzahlung.